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   BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72   

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https://dejure.org/1973,1614
BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72 (https://dejure.org/1973,1614)
BGH, Entscheidung vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72 (https://dejure.org/1973,1614)
BGH, Entscheidung vom 27. November 1973 - VI ZR 171/72 (https://dejure.org/1973,1614)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer auf die Feststellung der Begründetheit einer auf Unterlassung gerichteten einstweiligen Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses gerichteten Klage - Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch den Verfügungskläger nach zwischenzeitlichem Wegfall der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 503
  • MDR 1974, 480
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 06.06.1951 - II ZR 24/50

    Feststellungsklage gegen offene Handelsgesellschaft

    Auszug aus BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72
    Ein Feststellungsinteresse ist grundsätzlich nur anzunehmen, wenn sich der Streit der Parteien nicht auf einem einfacheren prozessualen Weg klären läßt (Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl., § 256 III 5 a) und die Klage nicht zu einer unerfreulichen Häufung von Prozessen führt (vgl. BGHZ 2, 250, 253).
  • BGH, 28.05.1973 - II ZR 135/71

    Antrag auf Abänderung einer Erledigungserklärung - Anordnung der Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72
    Bei einem solchen Ablauf bestünde die einstweilige Verfügung nicht mehr (BGH Urt. v. 28. Mai 1973 - II ZR 135/71 = LM ZPO § 926 Nr. 3 = WM 1973, 1219).
  • OLG Hamburg, 16.07.1970 - 6 U 38/70
    Auszug aus BGH, 27.11.1973 - VI ZR 171/72
    Steht dem Verfügungsgegner unter, solchen Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse für seinen Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO mehr zu, so kann eine trotzdem gesetzte Frist nicht die Rechtsfolgen des § 926 Abs. 2 ZPO nach sich ziehen (Stein/Jonas/Grunsky a.a.O; OLG Hamburg MDR 1970, 935; vgl. auch Schlüter ZZP 80, 447, 462).
  • BGH, 22.06.1977 - VIII ZR 5/76

    Zulässigkeit der Feststellungsklage des Drittschuldners

    Unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses kann es daher erforderlich sein, einen einfacheren Rechtsbehelf zu ergreifen, der schneller und billiger zum Ziele führt (BGHZ 55, 201, 206 zur Frage des allgemeinen Rechtsschutzinteresses; BGH Urteil vom 27. November 1973 - VI ZR 171/72 = NJW 1974, 503; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, a.a.O. Anm. III 4 a vor § 253 m.w.Nachw.).
  • OLG München, 29.10.2012 - 5 W 1648/12

    Einstweilige Verfügung: Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Erhebung der

    Dies gilt auch dann, wenn die Verfügungsbeklagte keine hinreichende verfahrensmäßige Sicherung etwa durch Aushändigung des entwerteten Titels erlangt hat, solange ihr gegenüber die Aufgabe der Rechte so hinreichend dokumentiert ist, dass sie eine weitere Vollstreckung abwehren könnte (Fortführung von BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503).

    Umgekehrt ist der Antrag auf Fristsetzung für eine Hauptsacheklage gemäß § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnisses jedenfalls dann unzulässig, wenn der Verfügungskläger den Verfügungsbeklagten verfahrensmäßig vor einer Inanspruchnahme gesichert hat, etwa indem er die Hauptsache für erledigt erklärt hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503, juris, Rz. 10) oder wenn die Erledigung im Verfügungsverfahren bereits durch Urteil festgestellt ist (BGH, Urteil vom 28.05.1973 - II ZR 135/71, NJW 1973, 1329, juris).

    Einigkeit besteht ferner darüber, dass ein Antrag nach § 926 Abs. 1 ZPO mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig ist, wenn der Verfügungskläger den Titel entwertet an den Verfügungsbeklagten herausgegeben hat (BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, a.a.O., Argument e contrario aus Rz. 14; in der Literatur z.B. Grunsky in Stein/Jonas, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Thümmel in Wieczorek/Schütze, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Münchner Kommentar zur ZPO/Drescher, Rz. 7 zu § 926 ZPO; Mayer in Vorwerk/Wolf, Beck'scher Online-Kommentar zur ZPO, Rz. 6 zu § 926 ZPO; Musielak/Huber, Rz. 8 zu § 926 ZPO; Zöller/Vollkommer, Rz. 12 zu § 926 ZPO; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Rz. 5 zu § 926 ZPO).

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

    Ob die somit allein übrig bleibenden Kostenfolgen überhaupt grundsätzlich ausreichen könnten, ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung zu begründen, ist schon fraglich (vgl. - wenngleich bei etwas anderer Fallgestaltung - BGH, Urt. v. 27.11.1973 - VI ZR 171/72, LM, ZPO, § 926 Nr. 4 Bl. 2); es bedarf im vorliegenden Fall aber keiner Entscheidung; denn das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung ist hier insoweit schon deshalb zu verneinen, weil der Klägerin als Schuldnerin der einstweiligen Verfügung zur Beseitigung der Kostenfolgen der letzteren ein im Verhältnis zur Feststellungsklage einfacherer und billigerer Weg (vgl. dazu BGHZ 69, 145, 147) [BGH 22.06.1977 - VIII ZR 5/76] in Form des Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung zur Verfügung steht, der auch nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß der Gegenstand der Verfügung durch Zeitablauf erledigt ist; denn auch nach der hiernach auf den Widerspruch hin zu erwartenden Erklärung der Hauptsacheerledigung würde die Klägerin eine erneute - und rechtsmittelfähige - Kostenentscheidung entweder gemäß §§ 91, 92 ZPO oder gemäß § 91 a ZPO erwirken können, und zwar in einem Verfahren, das als summarisches Verfahren rascher und einfacher und wegen der Beschränkung auf das Kosteninteresse auch billiger (vgl. BGH aaO) wäre als das Klageverfahren auf Feststellung.
  • OLG Hamm, 17.06.2013 - 5 U 46/13

    Feststellung der Erledigung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens

    Steht dem Verfügungsgegner - hier also der Klägerin - unter diesen Voraussetzungen kein schutzwürdiges Interesse an einem Antrag nach § 926 ZPO mehr zu, so kann eine gleichwohl gesetzte Frist nicht die Rechtsfolgen des § 926 Abs. 2 ZPO nach sich ziehen (vgl. BGH NJW 1974, 503 und OLG Karlsruhe NJW-RR 1988, 251 f.).
  • LG Frankfurt/Main, 26.04.2016 - 9 S 26/14

    Reparatur einer undichten Gasleitung ist eilbedürftig!

    Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1973 (VI ZR 171/72, NJW 1974, 503 ff.) steht dem nicht entgegen.
  • OLG Nürnberg, 25.04.2005 - 3 W 482/05

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Anordnung der Klageerhebung nach § 926 ZPO bei

    aa) Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass allein das Interesse des Schuldners an einer vom Anordnungsverfahren abweichenden Kostenentscheidung die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens in Gestalt einer Feststellungsklage nicht rechtfertigt (BGH NJW 1973, 1329; BGH NJW 1974, 503; vgl. auch OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 1122; Harte/Henning/Retzer, a.a.O., § 12 Rn. 553).
  • OLG Frankfurt, 18.09.2007 - 5 W 27/07

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Fristsetzung zur Hauptsacheklage im

    Das Feststellungsinteresse lässt sich jedoch nicht mit den Kosten des Verfahrens der einstweiligen Verfügung begründen, weil in diesem Verfahren selbstständig über die dortigen Kosten befunden werden muss (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.1973 - VI ZR 171/72, NJW 1974, 503).
  • KG, 25.10.1996 - 5 U 3410/96

    Ansprüche auf Herausgabe von Foto-Bildmaterial bei einem auf Anordnung des

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  • BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 14/86

    Zurückbehaltungsrecht wegen eines Anspruchs auf Vorlage einer

    Das erforderliche rechtliche Interesse ist in einem solchen Fall daraus herzuleiten, daß bei Erfolg der Feststellungsklage eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach den §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO und die sich danach aus § 945 ZPO ergebende Schadensersatzverpflichtung vermieden wird (vgl. dazu BGH, Urteil vom 27. November 1973 - VI ZR 171/72 - NJW 1974, 503 [BGH 27.11.1973 - VI ZR 171/72]).
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